AGB HEI.ST GmbH

Allg. Geschäftsbedingungen (AGB) der HEI.ST GmbH
§1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren nachstehenden Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung mit dem Käufer.
1.2 Verbraucher im Sinne der nachstehenden Bedingungen ist jede natürliche Person, die eine Bestellung zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Unternehmer im Sinne der nachstehenden Bedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Soweit nachfolgend von Unternehmern die Rede ist, gilt die Regelung auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
§2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. 


2.2 Sofern nicht unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder eine mündliche Bestätigung von unbeschränkbar bevollmächtigten Personen vorliegt, gelten Aufträge nur dann als angenommen, wenn sie unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingerecht ausgeführt werden. Desgleichen erlangen Nebenabreden, die nicht mit einer der vorgenannten Personen getroffen wurden, Wirksamkeit nur durch unsere schriftliche Bestätigung.
§3.Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk und zuzüglich der gesetzlich maßgeblichen Umsatzsteuer. 


3.2 Tritt zwischen Vertragsabschluß und Liefertermin eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluß der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepaßt werden.
3.3 Unsere Rechnungen sind zahlbar, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungsdatum netto Kasse. Zahlt der Käufer bis dahin nicht, tritt Zahlungsverzug ein. Bei erstmaliger Lieferung an einen Käufer sowie im Fall des Zahlungsverzuges bezüglich früherer Lieferungen sind wir berechtigt, für unseren Zahlungsanspruch Vorkasse oder Sicherheit zu verlangen.
3.4 Werden uns nach Vertragsschluß Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug des Käufers hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, durch die der Zahlungsanspruch gefährdet wird, so sind wir berechtigt, ausstehende Zahlungen sofort fällig zu stellen sowie uns obliegende Leistungen zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wird die Stellung einer Sicherheit verweigert, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erfolgte Teillieferungen sind, unabhängig von einem Rücktritt, sofort zur Zahlung fällig. 


3.5 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.6 Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. 

3.7 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns das Recht vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Soweit kein Zahlungsverzug vorliegt, haben wir gegenüber Unternehmern bei Zielüberschreitung Anspruch auf Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß § 353 HGB (5 %).
§4. Maße, Gewichte, Güte
4.1 Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach EN, soweit entsprechende Normen fehlen nach DIN oder dann zulässig, wenn dies geltende Übung ist. Sonstige Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. 


4.2 Gewichte bzw. Maße werden auf unseren geeichten Waagen bzw. unseren Uhren festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend.
§5. Versendung und Gefahrübergang; Annahmeverzug
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „frei Frachtführer“ ab Werk Georgsmarienhütte vereinbart. Versand, Weg und Mittel sind, soweit nichts anderes vereinbart, unserer Wahl überlassen. 

Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über. 

5.2 Kommt der Käufer mit seiner Pflicht zur Abholung oder Abnahme der Ware in Verzug oder ruft er versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums ab, so sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Käufers nach billigem Ermessen einzulagern und als geliefert in Rechnung zu stellen. Gerät der Käufer in Verzug der Abnahme, der Abholung oder des Abrufs, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf ihn über. Darüber hinaus haben wir gegenüber Unternehmern Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Warenwertes je angefangenen Monat, höchstens 30 % des Warenwertes, sofern nicht die tatsächlichen Kosten der Einlagerung nachweislich höher sind. Holt der Käufer versandbereit gemeldete Ware nicht ab oder unterläßt er den Abruf innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, so sind wir berechtigt, dem Käufer für die Vornahme seiner Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu setzen, nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und einen unserer Leistung entsprechenden Teil der Vergütung zu verlangen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. 

5.3 Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns unverzüglich über die Transportschäden in Kenntnis zu setzen.
5.4 Die Bestimmungen des § 447 BGB finden bei Bestellungen von Unternehmern auch dann Anwendung, wenn die Versendung mit unseren eigenen Transportmitteln oder von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort aus erfolgt oder wenn wir die Frachtkosten tragen. 

5.5 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten gegenüber Unternehmern die Incoterms 2000. 

5.6 Der Käufer ist gehalten, Teillieferungen anzunehmen, soweit dies zumutbar ist. 


5.7 Für Lieferungen nach dem Ausland sind grundsätzlich besondere Vereinbarungen erforderlich. Wir sind nicht verpflichtet, für die Ausfuhr verkaufte Ware nach dem Inland abzuliefern und für das Inland bestimmte Ware nach dem Ausland zu versenden. Wir sind berechtigt, einen Ausfuhrnachweis zu verlangen.
§6.Verpackung, Transporthilfsmittel
6.1 Die Verpackung erfolgt handelsüblich, sofern nicht eine besondere Art der Verpackung vereinbart ist.
6.2 Für die dem Käufer überlassenen Transporthilfsmittel, können wir Pfandwerte festsetzen. Die Transporthilfsmittel bleiben jedoch unabhängig von einer Pfandhinterlegung unser Eigentum und sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nach zweckbestimmtem Gebrauch unmittelbar und umgehend, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren seit der Überlassung an uns zurückzusenden. Kommt der Käufer seiner Verpflichtung zur Rückgabe innerhalb der vorgenannten Frist oder trotz Aufforderung unter Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, dem Käufer die vollen Wiederbeschaffungskosten der Transporthilfsmittel in Rechnung zu stellen. Die Annahme verspätet zurückgesandter oder beschädigter Transporthilfsmittel können wir ablehnen. Im Fall der Beschädigung umfaßt unser Anspruch auf Schadensersatz auch die Kosten der Entsorgung.
§7. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen
7.1 Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. 

7.2 Die vereinbarten Lieferzeiten verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum unter Berücksichtigung der Bedürfnisse unseres Produktionsablaufs, sofern sich die Lieferung aufgrund unvorhergesehener, von uns nicht zu vertretender Unklarheiten bezüglich der Beschaffenheit des von uns herzustellenden Produkts verzögert. Dies gilt auch – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – wenn der Käufer vertragliche Pflichten, insbesondere Mitwirkungs- oder Nebenpflichten, wie Eröffnung eines Akkreditives, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung o. ä. nicht rechtzeitig erfüllt. Die Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, währenddessen der Käufer uns gegenüber in Verzug ist.

7.3 Bei Arbeitskämpfen im Betrieb des Verkäufers, Unruhen, Fällen der höheren Gewalt sowie sonstigen unvorhersehbaren und unabwendbaren schädigenden Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, soweit die Störung nachweislich auf die Lieferung der verkauften Produkte von erheblichem Einfluß ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern oder deren Unterlieferanten eintreten. Dauert die Störung länger als einen Monat, nachdem die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist abgelaufen ist, kann der Käufer die Rechte aus § 326 Absatz 1 und Absätze 3 bis 5 BGB, § 376 HGB ausüben. Sein Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind erbrachte Teillieferungen für den Käufer jedoch unverwendbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 

7.4 Unbeschadet der vorstehenden Regelung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweitder zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 376 HGB, § 361 BGB ist, als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Käufer berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist, der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, oder der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht
7.5 Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Haftung gegenüber Unternehmern auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
8.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden). Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
8.3 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
9.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
9.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
9.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
9.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

Anzuwendendes Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist Erfüllungsort für beide Vertragsteile Georgsmarienhütte. Gerichtsstand: Bad Iburg

Die Rechte des Käufers aus den mit uns geschlossenen Verträgen sind nicht übertragbar. 


Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder der vorstehenden Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder Vereinbarungen unberührt.

Unsere Geschäftsbedingungen des Unternehmens HEI.ST Hebetechnik & Consulting Inh. Stefan Heimann zu Seminaren, techn. Betreuungen und sonstigen Leistungen werden spezifisch ausgewiesen oder stehen unter www.hei-st.de zur Verfügung.

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